Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat sich das OVG Nordrhein-Westfalen mit dem Begriff des „personenbezogenen Datums“ befasst (Beschl. v. 6.2.2019 – 15 E 1026/18).
Konkret ging es um einen geltend gemachten Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW hinsichtlich der Offenlegung des Dienst- und Lebensalters der Mitglieder des 10. Familiensenats eines Oberlandesgerichts (wohl Köln). Nach Ansicht des OVG liegt hier der Ausschlussgrund gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW vor.
Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand nach den § 9 Abs. 1 lit. a) bis e) IFG NRW liegt vor.
Das OVH verweist darauf, dass der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW dem im Datenschutzrecht verwendeten Begriff in Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu entnehmen ist. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.
Das OVG interpretiert den Begriff also sehr weit, was auf einer Linie mit der Rechtsprechung des EuGH oder auch den Ansichten der Datenschutzbehörden liegt. Danach stellt das OVG klar, dass der Schutz personenbezogener Daten nicht nur im privaten Bereich anwendbar ist.
Er gilt auch für Mitarbeiter von Behörden und Gerichten, die in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten wie demjenigen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Nach Auffassung des OVG stellen die begehrten Informationen, die Verhinderungszeiten ebenso wie im Handbuch der Justiz womöglich nicht veröffentlichte Dienst- und Lebensalter von Mitgliedern des 10. Familiensenats, personenbezogene Daten dar.
Das Dienst- und Lebensalter ist eine Information, die sich naturgemäß individuell auf eine bestimmte Person bezieht. Entsprechendes gilt für die streitbefangenen Verhinderungszeiten. Diese können … etwa auf Urlaub oder Krankheit beruhen und geben damit Aufschluss über persönliche Verhältnisse der betreffenden Person.
Die Aussagen des OVG beziehen sich hier zwar auf einen konkreten Sachverhalt, sind meines Erachtens aber durchaus auf andere Bereiche, zum Beispiel Mitarbeiterdaten, übertragbar. Auch dort können Informationen zu Verhinderungszeiten verarbeitet werden. Des Weiteren stellt das OVG klar, dass der Personenbezug nicht dadurch entfällt, dass die Frage nach den Verhinderungszeiten negativ beantworten werden würde, wenn keine Verhinderung vorgelegen hat. Denn auch diese Information würde sich auf ein identifiziertes oder identifizierbares Mitglied des 10. Familiensenats beziehen und über dieses etwas aussagen.