Verschnaufpause für Datentransfers an Unternehmen in die USA. Digital Rights Ireland, eine Gesellschaft aus Irland, die sich mit der Förderung und dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte, insbesondere in der Welt der modernen Kommunikationstechnologien, befasst, ist mit ihrer Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (hier das „Gericht“) in der Rechtssache T-670/16 gegen den Beschluss der EU Kommission zum EU US Privacy Shield gescheitert. Das Gericht entschied am 22.11.2017 per Beschluss, dass die Klage unzulässig ist, da es der Klägerin an der Klagebefugnis mangelt.
Bereits in meinem ersten Beitrag zu der Klage (hier im Blog), habe ich Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert.
Im Fall der hier eingelegten Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV ist im Rahmen der Zulässigkeit, konkret bei der Klagebefugnis, zu berücksichtigen, dass zwar natürliche oder juristische Person eine solche Klage erheben können. Jedoch nur dann, wenn es sich um an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, handelt. Die 1. Alternative schallt im Fall der Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission aus. Denn der Beschluss ist nicht an natürliche oder juristische Person in den Mitgliedstaaten gerichtet, sondern an die Mitgliedstaaten selbst (vgl. Art. 6 des Beschlusses). Digital Rights Ireland Ltd wird also vor allem darlegen müssen, dass sich bei dem Beschluss um eine sie „unmittelbar und individuell betreffende Handlung“ der Europäischen Kommission handelt.
Zum einen weist das Gericht hier nun darauf hin, dass die noch geltende Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG nur die personenbezogenen Daten natürlicher Personen erfasst; nicht jedoch Daten von juristischen Personen, wie hier Digital Rights Ireland. Die Klägerin kann daher schon keine Rechtsverletzung geltend machen.
Zum anderen schränke der Beschluss der EU Kommission zum EU US Privacy Shield nicht die Rechte der Klägerin als juristische Person und datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ein. Das Privacy Shield verpflichtet vielmehr amerikanische Unternehmen, an die Daten übermittelt werden sollen. Europäische datenverarbeitende Stellen erhalten vielmehr die Befugnis, auf der Grundlage des EU US Privacy Shield Daten an diese Unternehmen zu versenden.
Soweit es die Rechte der Unterstützter der Klägerin betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass Art. 263 AEUV und das EU Recht keine Möglichkeit für Klagen im Namen des öffentlichen Interesses vorsieht.
Zuletzt berief sich Digital Rights Ireland unverständlicherweise auf die erst ab 25. Mai 2018 anwendbare EU Datenschutz-Grundverordnung und den Art. 80 DSGVO. Dieser sieht die Möglichkeit für Mitgliedstaaten vor, eine Verbandsklagebefugnis zu schaffen. Das Gericht macht es hier kurz: die DSGVO ist noch nicht anwendbar.
Der Beschluss des Gerichts kommt nicht völlig überraschend. Zu beachten ist, dass eine ähnliche Klage im Verfahren T-738/16 anhängig ist. Auch dort klagen Vereinigungen und nicht einzelne Personen. Daher dürfte auch dort die Frage der Unzulässigkeit aufkommen.
Das EU US Privacy Shield wird also zunächst einmal weiter Bestand haben.