Von der Abgeordneten im Europaparlament, Maria Grapini, wurde die Europäische Kommission gefragt, welche Maßnahmen die Kommission zur Anpassung des seit Juli 2016 existierenden EU-US Datenschutzschildes an die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) plant. Das Datenschutzschild stellt, wie früher Safe Harbor, eine Angemessenheitsentscheidung der Kommission zum Schutzniveau für personenbezogene Daten, die an Unternehmen in den USA übertragen werden, dar. In ihrer Antwort (txt) äußert sich die Justiz-Kommissarin Jourová recht optimistisch.
Zunächst geht die Kommission auf die an einen Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzniveau in einem Drittstaat zu stellende Anforderungen ein. Hierzu verweist die Kommission auf das EuGH-Urteil zu Safe Harbor (Rechtssache C?362/14). Nach Art. 25 Abs. 6 der EU-Datenschutzrichtlinie kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Nach dem EuGH impliziert das Wort „angemessen“ in Art. 25 Abs. 6,
dass nicht verlangt werden kann, dass ein Drittland ein dem in der Unionsrechtsordnung garantiertes identisches Schutzniveau gewährleistet.
Das Drittland muss aber aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen tatsächlich ein Schutzniveau der Freiheiten und Grundrechte gewährleisten, das dem in der Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist.
In Ihrer Antwort stellt die Kommission hierzu fest, dass dies bedeutet, dass ein Drittland keine „fotokopierten“ Datenschutzregelungen der EU vorhalten muss. Insbesondere müsse nicht jede einzelne Norm des europäischen Datenschutzrechts in dem Datenschutzrecht des Drittstaates vorhanden sein.
Interessant sind die Ausführungen der Kommission zu der Frage nach der Fortgeltung derzeit existierender Angemessenheitsbeschlüsse, die sich an den weniger umfassenden Anforderungen der EU-Datenschutzrichtlinie orientieren, nach der Anwendbarkeit der DSGVO ab dem 25. Mai 2018.
Nach Ansicht der Kommission fußt die DSGVO auf den Grundprinzipien und Regelungen der existierenden EU-Datenschutzrichtlinie. Der EU-US Datenschutzschild beinhalte bereits diese Kernelemente. Die Kommission geht also davon aus, dass der EU-US Datenschutzschild die Datenschutzgrundsätze, Rechte und Pflichten der DSGVO ausreichend beachtet, um auch ab Mai 2018 die Anforderungen an einen Angemessenheitsbeschluss unter der DSGVO zu erfüllen.
Dennoch weist die Kommission darauf hin, dass sie im EU-US Datenschutzschild ausdrücklich darauf hingewiesen hat (dort Erwägungsgrund 146), dass sie prüfen wird, ob im Zuge der Anwendung der DSGVO ein Bedarf für Anpassungen besteht. Diese Prüfung ist Bestandteil der vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung des EU-US Datenschutzschilds, die für das zweite Halbjahr 2017 geplant ist.