Nachdem die Europäische Kommission am 12. Juli 2016 das EU-US-Datenschutzschild (Privacy Shield) angenommen hat, äußerte sich heute in einer Pressemitteilung (pdf) die Art. 29 Datenschutzgruppe (die Vertreter der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten) hierzu.
Grundsätzlich begrüßen die Datenschützer die Verbesserungen, welche sich gegenüber der im Jahre 2015 durch den Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärten Safe Harbor-Entscheidung im Datenschutzschild finden. In ihrer Stellungnahme 01/2016 (pdf) zum Datenschutzschild beleuchteten die Datenschützer dennoch eine Vielzahl von aus ihrer Sicht verbesserungswürdigen Punkten. Einem Teil dieser Kritik hat die Europäische Kommission zusammen mit der US-amerikanischen Regierung nach Auffassung der Art. 29 Datenschutzgruppe nun in dem endgültigen Angemessenheitsbeschluss zum EU-US-Datenschutzschild Rechnung getragen.
Dennoch bemängeln die Datenschutzbeauftragten, dass ihrer Ansicht nach weiterhin gewisse Defizite sowohl im Teil der Regelungen zum privatwirtschaftlichen Datenaustausch als auch hinsichtlich des Zugangs zu personenbezogenen Daten durch US-amerikanische Behörden existieren. Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten stellt daher die erste jährliche Überprüfung der Funktionsweise des Datenschutzschildes (diese ist in dem Beschluss der Europäischen Kommission verbindlich vorgesehen) den Schlüsselmoment für die Frage der zukünftigen Effektivität des Datenschutzschildes dar. Im Rahmen dieser gemeinsamen Überprüfung werden sich daher auch die Datenschutzbehörden genau ansehen, ob die Europäische Kommission alle Kritikpunkte zu ihrer Zufriedenheit adressiert hat. Zudem, so die europäischen Datenschutzbeauftragten, wolle man insbesondere prüfen, ob sich die vorgesehenen Schutzmaßnahmen als tragfähig und effektiv erwiesen haben.
Das Ergebnis dieser ersten Überprüfung kann nach Auffassung der europäischen Datenschutzbeauftragten auch Einfluss auf andere Instrumente für die Datenübermittlung in Drittstaaten haben. Hierzu zählen insbesondere die sogenannten EU-Standardvertragsklauseln.
In ihrer Pressemitteilung gehen die europäischen Datenschutzbeauftragten nicht darauf ein, ob sie die Angemessenheitsentscheidung der europäischen Kommission bereits vor der ersten jährlichen Überprüfung angreifen möchten. Insbesondere die deutschen Aufsichtsbehörden hatten ja ein neues Klagerecht gefordert, um derartige Beschlüsse der Europäischen Kommission gerichtlich überprüfen lassen zu können. Insgesamt scheint die Pressemitteilung dafür zu sprechen, dass sich die europäischen Datenschutzbeauftragten zumindest planmäßig erstmalig inhaltlich mit dem neuen Datenschutzschild im Rahmen der jährlichen Überprüfung befassen werden und kein gemeinsames rechtliches Vorgehen geplant ist.
Das US-Handelsministerium hat in der Zwischenzeit auch eine offizielle Webseite zum EU-US-Datenschutzschild in Betrieb genommen. US-amerikanische Unternehmen können sich ab dem 1. August 2016 selbst zertifizieren.
Die Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission zum EU-US-Datenschutzschild findet man in deutscher Sprache hier (pdf; über die Webseite der österreichischen Datenschutzbehörde).