Viele Facebook-Nutzer dürften die Funktion kennen, durch die man auf Facebook Profile von Freunden verlinken kann, indem man den Namen des jeweiligen Freundes in einem Text (zum Beispiel in einem Post) erwähnt. Klickt man dann auf den hervorgehobenen Namen, so wird man direkt auf das Facebook-Profil der Person weitergeleitet.
Im Rahmen einer, meines Erachtens doch recht kuriosen, Beschwerde bei der Landesdatenschutzbeauftragten in Brandenburg, war ein Facebook-Nutzer mit eben dieser Funktion und Verlinkung auf sein Facebook-Profil durch einen Freund nicht einverstanden. Über diesen Fall berichtet die Landesdatenschutzbeauftragte in ihrem am 12. April 2016 veröffentlichen Tätigkeitsbericht (S. 143, pdf) für die Jahre 2014/2015.
Die Landesdatenschutzbeauftragte hatte jedoch bereits berechtigte Zweifel, ob das Datenschutzrecht hier überhaupt Anwendung finde. Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt das Datenschutzrecht nicht, wenn die Datenverarbeitung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Die Datenschutzbehörde stellt in ihrer Begutachtung fest, dass die Verlinkung durch die betroffene Person in dem sozialen Netzwerk allein zu persönlichen Zwecken erfolgte. Wenn man den Facebook Nutzer selbst als datenschutzrechtlich verantwortlich ansieht, dann wäre auf diese Datenverarbeitung das Datenschutzrecht nicht anwendbar gewesen. Ähnlich sah dies auch schon die Art. 29 Datenschutzgruppe auf europäischer Ebene in ihrer Stellungnahme zu sozialen Online-Netzwerken aus dem Jahre 2009 (dort ab S. 6; pdf).
Mit Blick auf die Frage, ob der Anbieter des sozialen Netzwerk datenschutzrechtlich verantwortlich sei, schien die brandenburgische Datenschutzbeauftragte der Auffassung zu sein, dass wenn überhaupt, allein der Facebook Nutzer selbst verantwortlich ist. Facebook stelle nämlich nur die technischen Möglichkeiten zur Verfügung, um eine Verlinkung auf das Profil eines Freundes herzustellen. Zudem hatte die Landesdatenschutzbeauftragte, mit Blick auf die Verantwortlichkeit von Facebook, in Zweifel gezogen, ob sie überhaupt örtlich zuständig sei.
Aus diesem Grund habe man die Angelegenheit zu Prüfung auch an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten weitergeleitet. Auch die norddeutsche Behörde verneinte einen Datenschutzverstoß durch Facebook selbst, da an der zugrunde liegenden Datenverarbeitung (Verlinkung des Facebook-Profils durch Erwähnung des Namens) ein Interesse Dritter Personen, in diesem Fall des Facebook-Nutzers der die Verknüpfung herstellte, bestehe. Damit sah die Hamburger Behörde die Voraussetzung des Erlaubnistatbestandes des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG als erfüllt an. Schutzwürdige Interessen der verlinkten Personen stünden dem zu dem nicht entgegen:
Die Nutzer eines sozialen Netzwerks, die sich freiwillig daran beteiligen und die „Spielregeln“ akzeptiert haben, müssen es hinnehmen, dass ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen von anderen Mitgliedern des sozialen Netzwerks genutzt werden.