In seinem Safe Harbor-Urteil (C-362/14) vom 6. Oktober 2015 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) unter anderem fest, dass den nationalen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz ein Klagerecht für den Fall zustehen muss, wenn ein Betroffener sich gegen eine Datenübermittlung in einen Drittstaat (wie die USA) wendet, die auf einer Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission beruht. Dann müsse die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, vor den nationalen Gerichten von sich aus mit dem Ziel zu klagen, dass das angerufene Gericht die Frage der Gültigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses (wie vormals Safe Harbor) dem EuGH vorzulegen. Denn, auch dies hat der EuGH klargestellt, alleine er besitzt die Kompetenz, eine Kommissionsentscheidung für ungültig zu erklären.
Hier noch einmal die entsprechende Aufforderung des EuGH an den nationalen Gesetzgeber aus seinem Urteil:
Insoweit ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, Rechtsbehelfe vorzusehen, die es der betreffenden nationalen Kontrollstelle ermöglichen, die von ihr für begründet erachteten Rügen vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, damit diese, wenn sie die Zweifel der Kontrollstelle an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission teilen, um eine Vorabentscheidung über deren Gültigkeit ersuchen.
Ob ein solches Klagerecht der Behörden in Deutschland existiert, ist nach Auffassung des Landes Hamburg zumindest „unsicher“. Aus diesem Grund wird Hamburg in der nächsten Sitzung des Bundesrates, am 22. April 2016, vorschlagen, die Bundesregierung aufzufordern, entsprechende Gesetzesänderungen auf Bundesebene im Verwaltungsrecht vorzunehmen. Der entsprechende Antrag ist auf der Webseite des Bundesrates abrufbar (PDF). Nach Ansicht der Antragsteller soll mit der Einführung eines solchen Klagerechts auch nicht gewartet werden, bis das nationale Datenschutzrecht den zukünftigen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung angepasst wurde. Diese Alternative hat in der Vergangenheit die Bundesregierung favorisiert, wie sich etwa aus der Antwort auf eine kleine Anfrage im Bundestag ergibt, PDF, dort S. 7).
Man darf gespannt sein, ob der Antrag aus Hamburg, nachdem er in den Ausschüssen des Bundesrates beraten wurde, in dieser Form der Bundesregierung zugeleitet wird.