Google Analytics ist eines der beliebtesten Analysetools für Webseitenbetreiber überhaupt. Bei der Einbindung dieses Dienstes auf der eigenen Webseite sind jedoch insbesondere datenschutzrechtliche Anforderungen (konkret vor allem jene des Telemediengesetzes und der Auftragsdatenverarbeitung) zu beachten. Sollten diese Voraussetzung nicht erfüllt werden, besteht unter anderem die Gefahr, von Wettbewerbern abgemahnt und auf Unterlassung und Ersatz der Abmahn- und Gerichtskosten in Anspruch genommen zu werden.
Genauso hat in einem aktuellen Fall das Landgericht Hamburg per Beschluss im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden (Az. 312 O 127/16, PDF). In dem Fall wurde es einem Webseitenbetreiber untersagt, auf seinem Internetangebot den Analysedienst Google Analytics einzusetzen, ohne die Besucher des Internetangebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Den Streitwert hat das Gericht auf 20.000 € festgesetzt.
Schon im Jahr 2011 haben die deutschen Datenschutzbehörden darüber informiert, wie aus ihrer Sicht ein zulässiger Einsatz des Analysetools auszusehen hat (Informationen der Datenschutzbehörde aus Hamburg):
- Webseitenbetreiber müssen den von Google vorbereiteten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich abschließen. Diesen Vertrag erhalten Sie unter „http://www.google.com/analytics/terms/de.pdf“.
- Webseitenbetreiber müssen die Nutzer Ihrer Website in Ihrer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hinweisen. Hierbei sollte möglichst auf die entsprechende Seite „http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de“ verlinkt werden.
- Webseitenbetreiber müssen durch entsprechende Einstellungen im Google Analytics-Programmcode Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Dazu ist auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung der Trackingcode um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu ergänzen.
Im konkreten Fall stellte der Webseitenbetreiber überhaupt keine Datenschutzerklärung und damit auch keine Informationen zum Einsatz von Google Analytics zur Verfügung. Damit lag ein Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 TMG vor. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nach Auffassung vieler Gerichte (u.a. auch des OLG Hamburg, Urt. v. 27. Juni 2013 – Az. 3 U 26/12) um eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Die Verletzung einer solchen Regelung kann durch Wettbewerber abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden. Wenn eine solche Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird, kann der Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung vor Gericht durchgesetzt werden, wie der oben verlinkte Beschluss einmal mehr zeigt.
Für den Abgemahnten bzw. im Fall des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, den Antragsgegner, können am Ende Kosten in vierstelliger Höhe entstehen, die er dem Antragsteller zu ersetzen hat. Hinzu kommt, dass spätestens mit Zustellung der einstweiligen Verfügung der weitere Einsatz von Google Analytics nur noch möglich ist, wenn sofort die oben geschilderten Anforderungen umgesetzt werden. Andernfalls droht ein empfindliches Ordnungsgeld. Jeder Webseitenbetreiber, der Google Analytics nutzt, sollte daher darauf achten, in jedem Fall die oben aufgeführten Anforderungen umzusetzen. Man mag vielleicht meinen, dass es eher unwahrscheinlich ist, in das Visier einer Datenschutzbehörde zu gelangen. Die Gefahr, von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden, ist jedenfalls durchaus realistisch.
Disclaimer: Die Kanzlei JBB Rechtsanwälte war an dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Vertreter der Antragstellerseite beteiligt.