Das Datenschutzrecht spielt bekanntlich auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Rolle. Der für Datenverarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis spezielle § 32 BDSG regelt, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
Besteht das Arbeitsverhältnis also noch, so darf der Arbeitgeber grundsätzlich jene Datenverarbeitungen mit personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer vornehmen, die zur Durchführung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.
Doch wie sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt wurde und eben aktuell kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Darf dann der ehemalige Arbeitgeber bei seinem Ex-Mitarbeiter anrufen (oder anrufen lassen), um nach den Gründen für die Kündigung zu Fragen.
Die Landesdatenschutzbeauftragte des Saarlandes schildert einen solchen Fall in ihrem aktuell veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2013/14 zum Datenschutz (PDF).
Demnach beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde eine Person, der sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, über seinen ehemaligen Arbeitgeber. Dieser hatte ein externes Callcenter damit beauftragt, Mitarbeiter, die ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatten, nach den Gründen zu befragen und dem Callcenter zu diesem Zweck Namen und Telefonnummern der betreffenden Personen übergeben.
Die Datenschutzbehörde hat dieses Vorgehen als einen Verstoß gegen § 32 BDSG bewertet. Eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Unternehmens an einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen mit den schutzwürdigen Belangen der ausgeschiedenen Mitarbeiter ließe die betreffende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen. Das Unternehmen stellte die Aktion sofort ein und ein Bußgeldverfahren wurde daher nicht eingeleitet.
In concreto wird es der Datenschutzbehörde wohl zum einen an der „Erforderlichkeit“ der betreffenden Datenverwendung (Übermittlung der Daten an das Callcenter und Nutzung der Daten für den Anruf) gefehlt haben. Zum anderen kann man sich in der vorliegenden Situation jedoch auch fragen, ob § 32 BDSG hier überhaupt einschlägig ist. Denn ein Beschäftigungsverhältnis bestand ja gerade nicht mehr. Das Arbeitsverhältnis war anscheinend bereits vor dem Anruf beendet. Auch eine Datenverarbeitung zur „Beendigung“ eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 32 BDSG dürfte daher nicht vorgelegen haben.
Sollte § 32 BDSG nicht einschlägig gewesen sein, so müsste man die Datenverarbeitung an § 28 BDSG messen.
Insbesondere eine Interessenabwägung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG dürfte hier wohl jedoch auch zu einer Unzulässigkeit der Aktion kommen. Gerade wenn der Arbeitgeber, wie in vorliegender Situation, von sich aus gekündigt hat, kann es nämlich durchaus sein, dass „schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung“ der personenbezogenen Daten überwiegen.
Eine Einzelfallbetrachtung bleibt jedoch auch in derartigen Konstellationen nicht aus. Die Umstände der konkreten Situation können das Ergebnis einer Interessenabwägung nämlich durchaus beeinflussen.
Hm …
In der Sprache des BDSG sind Ex-Mitarbeiter und Bewerber „Beschäftigte“ (§ 3 Abs 11 Nr 7)
Im Bericht der ASB wird auch nicht von Übermittlung gesprochen. Jedes (vernünftige) Unternehmen arbeitet per ADV.
Gekündigt hat der AN, nicht der AG.
Und (ehrlich gesagt): wenn ein AG keine Ausstellungsgespräche gebacken bekommt, dann wird er auf dem Weg wenig lernen. Schon daher sehe ich nicht, wie ein Zweck für die Verwendung der Daten gegeben sein könnte.
Wobei in § 32 keine (explizite) Abwägung steht, dort steht „erforderlich“.