Insgesamt acht europäische Datenschutzaufsichtsbehörden haben 478 besonders beliebte Webseiten und den datenschutzgerechten Einsatz von Cookies auf diesen Internetseiten untersucht, das gab die Art. 29 Datenschutzgruppe heute in einer Pressemitteilung (PDF) bekannt.
Mit dem Ergebnis der Prüfung waren die beteiligten Datenschutzbehörden insoweit zufrieden, als dass Webseitenbetreiber grundsätzlich über den Einsatz von Cookies informierten. Jedoch kritisiert die Art. 29 Datenschutzgruppe, dass viele Webseiten eine sehr große Anzahl an Cookies einsetzen, dass die automatischen Löschdaten der Cookies oft übertrieben lang vordefiniert seien und dass der Inhalt der dargebotenen Informationen zur Aufklärung nicht immer zufriedenstellend war. Zudem würden viele der geprüften Webseiten keine wirksame Einwilligung in den Einsatz von Cookies einholen.
Insbesondere auf den zuletzt genannten Kritikpunkt, das Fehlen einer wirksamen Einwilligung der Webseitenbesucher, gehen die Datenschützer in ihrer Pressemitteilung näher ein. Nach Ansicht der Art. 29 Datenschutzgruppe ist eine solche Einwilligung aufgrund der Vorgaben der europäischen Richtlinie 2002/58/EG (sog. E-Privacy-Richtlinie und deren Art. 5 Abs. 3) nicht nur beim Einsatz von Cookies, sondern etwa auch bei Technologien die dem Browser-Fingerprinting erforderlich. Die Einwilligung muss nach diesem Art. 5 Abs. 3 immer dann eingeholt werden, wenn Informationen gespeichert werden oder auf Informationen zugegriffen wird, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind.
Die beteiligten Behörden behalten sich ausdrücklich Durchsetzungsmaßnahmen in ihren Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung vor.
Deutsche Behörden waren laut der Pressemitteilung der Art. 29 Datenschutzgruppe nicht an der Prüfaktion beteiligt. Erst letzte Woche habe ich hier über eine Entschließung der deutschen Datenschutzbehörden berichtet, die den deutschen Gesetzgeber kritisieren und eine richtlinenkonforme Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie in das deutsche Recht fordern. Ihrer Ansicht nach wird nämlich im deutschen Datenschutzrecht nicht klar geregelt, dass der Einsatz von Cookies die Einwilligung von Betroffenen erfordert.