Das Thema Gesundheitsdaten und Apps macht auch vor der deutschen Politik nicht halt. Letzte Woche hatte ich bereits berichtet, dass die europäischen Datenschützer kürzlich eine Stellungnahme zum Datenschutz bei Lifestyle-Apps und die Verarbeitung von Gesundheitsdaten veröffentlicht haben. Mobile Geräte und Apps auf solchen Geräten, um den eigenen Tagesablauf aufzuzeichnen, werden jedoch nicht unbedingt nur aus einem Fitness- oder Lifestyle-Gesichtspunkt angeschafft. Auch Versicherungsunternehmen sind an den so gesammelten Gesundheitsdaten interessiert, etwa um die Verträge und Tarife passgenauer auf ihre Kunden abstimmen zu können.
Eine nun veröffentlichten Antwort (PDF) der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, setzt sich ebenfalls genauer mit der Frage des Datenschutzes bei Gesundheits-Apps und den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung durch Versicherungen auseinander.
Die grundsätzliche Aussage der Bundesregierung:
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die kontinuierliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Versicherten zu ihrem Gesundheitszustand durch private Krankenversicherungsunternehmen nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Versicherten zulässig.
Die Bundesregierung geht in ihrer Antwort noch etwas genauer auf die Anforderungen des hier einschlägigen § 4a Abs. 3 BDSG ein.
Bedarf für eine Gesetzesänderung sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung auf europäischer Ebene jedoch nicht. Man werde dort dafür eintreten, dass eine Einwilligung auch in Zukunft nur dann wirksam ist, wenn sie informiert und freiwillig erteilt wird. Darüber hinaus bestehe kein Bedarf, neue gesetzliche Regelungen zu treffen.
Interessant ist noch die Antwort der Bundesregierung auf die Frage, wie in Zukunft sichergestellt werden soll, dass Personen, die ein Angebot der Versicherungen zum Aufzeichnen ihrer Gesundheitsdaten über Apps bewusst nicht in Anspruch nehmen möchten, in der Folge nicht etwa höhere Versicherungsbeiträge zahlen müssen. Die Bundesregierung verweist darauf, dass § 203 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abschließend regele, unter welchen Voraussetzungen die Beiträge in der privaten Krankenversicherung erhöht werden können. Eine Weigerung von Betroffenen, an erweiterten Datensammlungen bezüglich ihrer Gesundheit und ihres Lebenswandels durch Apps oder andere mobile Anwendungen teilzunehmen, erfülle die Voraussetzungen des § 203 VVG nicht.
Auch weist die Bundesregierung darauf hin, dass es sich bei den so gesammelten Gesundheitsdaten um sehr persönliche und sensible Informationen handeln kann. Laut der Antwort haben daher die Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass Aspekte der Datensicherheit ausreichend berücksichtigt werden und die im § 9 BDSG vorgegebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (wie z. B. durch Verwendung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens) getroffen werden, um etwa zu vermeiden, dass durch Fehler oder kriminelle Energie personenbezogene Daten über das Versicherungsunternehmen hinaus verbreitet werden können.
Jedoch sieht die Bundesregierung nicht nur die Versicherungen in der Pflicht, wenn es um den Einsatz neuer Techniken und Methoden geht, Gesundheitsdaten zu sammeln und auszuwerten. Laut der Antwort geht die Regierung davon aus, dass
Versicherte sich der besonderen Bedeutung ihrer Daten zum persönlichen Lebenswandel und ihrem Gesundheitsverhalten bewusst sind und daher sorgsam und zurückhaltend mit der Weitergabe entsprechender Informationen umgehen.