IT-Sicherheitsgesetz: Bundesrat übt Kritik und sieht Gefahr der Vorratsdatenspeicherung

Im Dezember 2014 hat die Bundesregierung den Entwurf für das sog. IT-Sicherheitsgesetz beschlossen. Der Gesetzesentwurf (PDF) sieht vor allem Änderungen im BSI-Gesetz vor und möchte den Betreibern „kritischer Infrastrukturen“ gewisse Pflichten zum Schutz der informationstechnischen Systeme auferlegen. In diesem Zuge werden jedoch auch Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) geändert. Zu den möglichen Änderungen für Webseitenbetreiber hatte ich bereits einen Beitrag geschrieben.

Nun hat der für das IT-Sicherheitsgesetz im Bundesrat federführend zuständige Ausschuss für Innere Angelegenheiten seine Empfehlungen zu möglichen Anpassungen des Gesetzesentwurfs vorgelegt (PDF).

Präzisierung für mehr Rechtssicherheit
Laut der Beschlussempfehlung begrüßt der Bundesrat die „Initiative der Bundesregierung zur Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen und zum verstärkten Schutz der Bürgerinnen und Bürger im Internet“. Jedoch sieht die Empfehlung des Ausschusses auch vor, dass der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge tragen soll, dass zur Schaffung von Planungs- und auch Rechtssicherheit eine weitere Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt. Laut der Empfehlung gilt dies vor allem für die Begriffe „Kritische Infrastrukturen“, die Definition der Meldeschwelle für Telekommunikationsunternehmen und den Begriff „Stand der Technik“. Gerade eine Einstufung als Betreiber einer kritischen Infrastruktur könne nämlich gravierend wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

Regelungen zum Schutz der Meldedaten

Zudem sieht die Empfehlung vor, dass der Bundesrat darauf achten möge, „dass eindeutige und transparente Regelungen getroffen werden, die einen angemessenen Schutz und eine sinnvolle Verwendung der umfangreichen Datenmengen sicherstellen“, die das BSI aufgrund der vorgesehenen Meldepflicht erhält. Laut der vorgeschlagenen Begründung des Ausschusses zu seiner Empfehlung beantwortet der Gesetzentwurf nicht die Frage, wie das BSI mit diesen Datenmengen in Zukunft umgehen will.

Gefahr der Vorratsdatenspeicherung
Nach dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen § 100 Abs. 1 TKG-E sollen Telekommunikationsanbieter die gesetzliche Erlaubnis erhalten, Nutzungsdaten „zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen sowie von Missbrauch seiner für Zwecke seines Telemedienangebots genutzten technischen Einrichtungen“ zu erheben und zu verwenden. Der federführende Ausschuss ist hier in seiner Empfehlung klar:

Bei der damit eingeführten Speicherbefugnis handelt es sich im Kern um eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung, für die unter anderem das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof enge Grenzen gesetzt haben.

(Hervorhebung durch mich)

Der Ausschuss erkennt in dieser Möglichkeit der Speicherung von Nutzungsdaten jedoch keine Verbesserung der Informationssicherheit. Vielmehr geht er davon aus, dass die Speicherung

zu einer weiteren Gefahrenquelle werden

könnte.

Datenschutz-Deutschland: Geprägt von Uneinigkeit

Die Pressemitteilung der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg, dass Datenschutzverstöße von Kommunen im Rahmen des Einsatzes des Analysetools Google Analytics nach Überprüfungen abgestellt wurden, hat mich stutzig gemacht. Anhand dieses Beispiels „Google Analytics“ kann man jedoch erkennen, mit welchen tatsächlichen Schwierigkeiten sowohl Unternehmen als auch Behörden derzeit bei der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz umgehen müssen, wenn sie weder völlig auf neue Technologien verzichten möchten, noch gesetzliche Standards völlig unbeachtet lassen wollen.

Einheitliche Position der Behörden
Für den privaten Bereich hatten sich alle deutschen Landesdatenschutzbehörden auf ein einheitliches Vorgehen in Sachen „Google Analytics“ verständigt. Unter Federführung des Hamburger Datenschützers wurde ein Verfahren mit Google abgestimmt, welches den (nach Ansicht der Behörden) datenschutzrechtskonformen Einsatz des Tools ermöglicht. Ein solches Ergebnis ist aus Sicht der Praxis und in diesem Fall der privatwirtschaftlichen Betreiber von Webseiten absolut zu begrüßen. Denn es wäre kaum verständlich und vermittelbar, warum etwa ein Unternehmen in Bayern Google Analytics nutzen dürfte und z. B. ein Unternehmen in Hessen nicht. Daneben könnten sich aus einer solchen Situation auch wirtschaftliche Nach- bzw. Vorteile für die Unternehmen ergeben, je nachdem in welchem Bundesland sie sitzen und welche Landesbehörde zuständig ist.

Aber: der öffentliche Bereich
Die angesprochene Mitteilung der Landesdatenschutzbeauftragten aus Brandenburg betrifft nun aber öffentliche Stellen. Hier gelten (teilweise) andere Datenschutzgesetze als im privatwirtschaftlichen Bereich. Einige sind aber auch gleich, gerade was die hier in Rede stehenden Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 TMG betrifft (vgl. etwa 16. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, S. 122, PDF). Nach Aussage in der Pressemitteilung der Landesdatenschutzbeauftragten in Brandenburg schließt der „Einsatz von Google Analytics durch öffentliche Stellen in Brandenburg“ die Möglichkeit des datenschutzgerechten Betriebes von Internetangeboten aus. Man geht also von der absoluten Unzulässigkeit aus.

Doch warum soll hier etwas anderes gelten, als im privaten Bereich? Können öffentliche Stellen nicht auf die durch die Datenschutzbehörden mit Google ausgehandelten Kriterien zurückgreifen? Auch der Landesdatenschützer in Hessen geht von der Unzulässigkeit des Einsatzes von Google Analytics durch öffentliche Stellen aus. Grund hierfür ist oft, dass im öffentlichen Datenschutzrecht spezielle Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung gestellt werden, die Google nicht erfüllen kann. Auf der anderen Seite ging bereits im Jahre 2010 der Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz davon aus, dass Google Analytics auch durch Behörden grundsätzlich rechtskonform eingesetzt werden kann. In einer Pressemitteilung, die im Rahmen der Prüfung bayerischer Behörden entstand, führt er aus:

Bei der Anfang November durchgeführten Nachprüfung hat sich gezeigt, dass nunmehr nur noch 159 bayerische Behörden Google Analytics einsetzen. 25 dieser Behörden tun dies in Verbindung mit einer Anonymisierungsfunktion, eine datenschutzkonforme Vorgehensweise ist danach zumindest möglich. (Hervorhebung durch mich).

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz geht davon aus, dass für öffentliche Stellen in Hamburg andere rechtliche Voraussetzungen und zusätzliche Anforderungen gelten, die einen Einsatz von Google Analytics oder anderer Tracking-Dienste nur eingeschränkt ermöglichen (PDF). Ausgeschlossen ist der Einsatz danach aber nicht, wie sich etwa am Beispiel der Webseite des Hamburger Senats zeigt, auf der Google Analytics zum Einsatz kommt.

Quintessenz
Was möchte ich mit diesen Feststellungen sagen? Offensichtlich ist man sich bezüglich der Voraussetzungen des Einsatzes von Google Analytics in den Datenschutzbehörden in Deutschland uneins, was jedoch leider für den praktischen Umgang mit den Datenschutzgesetzen ein erhebliches und Rechtsunsicherheit schaffendes Problem darstellen kann. Gerade wenn solche landesspezifischen Abweichungen im Bereich der Durchsetzung des Datenschutzrechts in der Privatwirtschaft entstehen. Nach dem Motto: „Warum dürfen die Bayern das und wir nicht?“. Im konkreten Fall betrifft es beispielhaft das Thema „Google Analytics“ und den öffentlichen Bereich. Doch abweichende Rechtsanschauungen und damit einhergehend eine abweichende Rechtsdurchsetzung (immerhin mit der Möglichkeit Bußgelder zu verhängen), treten ebenso im privatwirtschaftlichen Bereich zu Tage. Man muss daher im Interesse aller Beteiligten hoffen, dass ein einheitliches Vorgehen der Aufsichtsbehörden in Zukunft, ja wenn nicht sogar eine gesetzliche Pflicht (man denke an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zum sog. „one-stop-shop“) zum kohärenten Vollzug der Datenschutzgesetze, die Regel sein wird.

Neues Urteil des EuGH zur internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Mit Urteil vom 22. Januar 2015 (C-441/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 44/2001 (EuGVVO) zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten bei Urheberrechtsverletzungen entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber? und verwandten Schutzrechten durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer Website, das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk diese Website zugänglich ist.

Sachverhalt
Frau Hejduk (die Klägerin des Ausgangsverfahrens), eine professionelle Architektur-Fotografin und Urheberin von Lichtbildwerken, hatte Bauten des österreichischen Architekten Georg W. Reinberg abgelichtet. Herr Reinberg soll im Rahmen einer von EnergieAgentur (ein deutsches Unternehmen; die Beklagte des Ausgangsverfahrens) veranstalteten Tagung diese Fotografien zur Illustration seiner Bauten verwendet haben, wozu er aufgrund einer Vereinbarung mit Frau Hejduk auch berechtigt war. EnergieAgentur soll jedoch anschließend diese Bilder ohne Zustimmung von Frau Hejduk und ohne Anführung einer Urheberbezeichnung auf ihrer Website (einer deutschen Homepage mit einer „.de“ Kennung) zum Abruf und Download bereitgehalten haben. Frau Hejduk verklagte das Unternehmen nun vor den österreichischen Gerichten, welche dem EuGH die Frage vorlegten, ob sie in dieser Situation überhaupt zuständig seien.

Entscheidung
Der EuGH stellt zunächst fest, dass Art. 5 Abs. 3 EuGVVO grundsätzlich eng auszulegen sei. Es handele sich um eine Ausnahme von dem in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Danach führt das Gericht aus, dass nach seiner Rechtsprechung mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist. Im Ergebnis kann der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.

Daneben muss beachtet werden, dass Urheberrechte zwar einheitlich in Europa in allen Mitgliedstaaten zu schützen sind, dass sie jedoch dem sog. Territorialitätsprinzip unterliegen. Dies bedeutet, dass Urheberrechte in jedem der Mitgliedstaaten nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden.

Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens
Danach macht sich der EuGH an die genauere Auslegung von Art. 5 Abs. 3 EuGVVO. Zunächst befasst sich der Gerichtshof mit dem zweiten möglichen Anknüpfungspunkt einer gerichtlichen Zuständigkeit, dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Dieses ist in dem vorliegenden Fall jedoch für die Begründung der Zuständigkeit des österreichischen Gerichts nicht maßgeblich. Denn in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Verletzung von Urheberrechten durch die ohne Zustimmung des Urhebers erfolgte Veröffentlichung von Lichtbildern auf einer bestimmten Website im Raum steht, ist als das entscheidende „ursächliche Geschehen“ das Auslösen des technischen Vorgangs anzusehen, der zum Erscheinen der Lichtbilder auf dieser Website führt. Der EuGH führt aus, dass eine etwaige Verletzung der Urheberrechte durch das Verhalten des Inhabers dieser Website ausgelöst wird. Hieraus folge, dass das ursächliche Geschehen am Sitz des Unternehmens eintritt (hier: Deutschland) und damit keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet werden konnte.

Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs
Danach prüft das Gericht die zweite Alternative für eine internationale Zuständigkeit, ob nämlich das österreichische Gericht über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des geltend gemachten Schadenserfolgs zuständig sein kann. Hierfür muss bestimmt werden, wann ein Schaden in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwirklicht oder zu verwirklichen droht, in dem das deutsche Unternehmen die Entscheidung, die Fotografien auf seiner Website zu veröffentlichen, getroffen und durchgeführt hat. Die Klägerin machte geltend, dass ihre Urheberrechte durch die Veröffentlichung ihrer Lichtbilder auf der Website von EnergieAgentur verletzt worden seien.

Der EuGH bestätigt zunächst, dass die von Frau Hejduk geltend gemachten Rechte in Österreich geschützt sind. Das beklagte deutsche Unternehmen führte jedoch in Bezug auf die Gefahr, dass der Schadenserfolg in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes eintritt, aus, dass seine Website, auf der die streitigen Lichtbilder veröffentlicht worden seien und die unter einem nationalen deutschen Top-Level-Domain-Namen, d. h. „.de“, betrieben werde, nicht auf Österreich ausgerichtet sei, so dass der Schadenserfolg nicht in diesem Mitgliedstaat eingetreten sei.

Diesem Argument stellt sich der EuGH jedoch entgegen. Es ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht verlangt, dass die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergibt sich der Schadenserfolg bzw. die Gefahr seiner Verwirklichung somit daraus, dass die Lichtbilder, an denen die von Frau Hejduk geltend gemachten Rechte bestehen, über die Website von EnergieAgentur in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts zugänglich sind.

(Hervorhebung durch mich)

Zuletzt stellt der Gerichtshof klar, dass das angerufene österreichische Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Bundesregierung beschließt erhöhten Strafrahmen für Passwort-Handel und Hacker-Tools

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen (Gesetzentwurf, PDF).

Nach den Angaben des zuständigen Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz soll der Gesetzentwurf das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anpassen.

Die vorgeschlagenen Änderungen und Neuregelungen sollten daher vor allem aus dem Gesichtspunkt der unternehmenseigenen „Compliance“ Beachtung finden, auch wenn der nun vorliegende Gesetzentwurf freilich noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss und damit weitere Änderungen nicht ausgeschlossen sind.

Neben dem eigentlichen Ziel, der Umsetzung europäischer Vorgaben zur Bekämpfung der Korruption, wird in dem Gesetzentwurf unter anderem aber auch die Vorschrift des § 202c StGB („Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“) geändert. Der angedrohte Strafrahmen soll von bisher bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden.

Diese Gesetzesänderung dient, so die Entwurfsbegründung, der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme.

§ 202c StGB stellt das Vorbereiten eigener oder fremder Taten nach § 202a StGB („Ausspähen von Daten“) oder § 202b StGB („Abfangen von Daten“) unter Strafe. Insbesondere § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB („…Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen…“) erfasst Passwörter, aber etwa auch Verschlüsselungs- und Entschlüsselungssoftware, die ein Ausspähen oder Abfangen von Daten ermöglichen. Durch § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst werden sollen vor allem sog. Hacker-Tools. Die von der Vorschrift ins Auge gefassten Programme müssen jedoch einen bestimmten Zweck verfolgen, nämlich eine Straftat nach § 202a StGB oder 202b StGB zu begehen. Nicht erfasst ist daher der Missbrauch von Programmen, die objektiv für andere Zwecke geschrieben wurden.

Kritik wird an der Vorschrift vor allem mit Blick auf Testprogramme von IT-Sicherheitsfirmen vorgebracht. Denn hier ist nicht klar, inwieweit von solchen Firmen eingesetzte Programme eventuell bereits dem Straftatbestand unterfallen. Hierzu können auch System-Test-Tools aus dem Internet zählen.

Bundesregierung: Geltende Datenschutzvorgaben für Werbung & Marketing sind ausreichend

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 6. Januar 2015 einen Bericht „über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) im Rahmen der zweiten BDSG-Novelle“ veröffentlicht (PDF) (BT-Drs. 18/3707).

Novellierung des BDSG
Die §§ 28 und 29 BDSG wurden in der Novelle des Jahres 2009, vor allem mit Blick auf die Neureglung des Datenumgangs im Adresshandel und bei Werbung, angepasst und nach § 48 BDSG hat die Bundesregierung den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Gesetzesänderungen zu unterrichten. Der nun vorliegende Bericht gibt zum einen Überblick darüber, wie aus Sicht der Aufsichtsbehörden die Vorgaben der §§ 28 und 29 BDSG eingehalten werden und wo diese noch Defizite sehen. Auch wird auf Stellungnahmen aus der Wirtschaft eingegangen.

Häufigste Verstöße
Laut den Angaben der deutschen Datenschutzbehörden finden die meisten Verstöße gegen das Datenschutzrecht (bzw. teilweise auch die Vorgaben des § 7 UWG) aufgrund folgender Konstellationen statt:

Interessant ist vor allem das durch die Bundesregierung gezogene Fazit in dem Bericht. Danach wurde das Ziel der zweiten BDSG-Novelle grundsätzlich erreicht. Die strukturellen Veränderungen im Rahmen der Novelle haben, so die Bundesregierung

den Anfall von Daten gesenkt, ihren Schutz, soweit sie anfallen, gesteigert und die Transparenz für die Betroffenen sowie ihre Widerrufsrechte gestärkt.

Zwar verneint die Bundesregierung nicht, dass es auch noch Probleme bei der Einhaltung der Vorgaben der §§ 28, 29 BDSG in der Praxis gebe. Diese Probleme beziehen sich jedoch vor allem auf Rechtsverstöße. Man könnte also auch sagen, dass eine Gesetzesänderung nicht daran ändert wird, dass auch in Zukunft gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen werde. Daher schlägt auch die Bundesregierung vor, dass diese noch bestehenden Probleme vor allem durch stärkere Kontrollen und Sanktionierungen der Aufsichtsbehörden verringert werden sollen. „Legislative Abhilfemöglichkeiten“ sieht die Bundesregierung als wenig zielführend an.

Auch geht der Bericht auf die Auswirkungen der geplanten europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein. Die klare Aussage der Bundesregierung:

Unabhängig von seinem Inhalt wird dieser EU-Rechtsakt erhebliche Auswirkungen auf das nationale Datenschutzrecht haben.

Fazit
Datenschutzrecht und Werbung schließen sich sicherlich nicht aus. Dennoch gilt es gerade in diesem Bereich besonderen Wert auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu legen. Die bayerische Datenschutzbehörde hatte erst im November 2014 angekündigt, dass sie in Zukunft wird das BayLDA ihre eher zurückhaltende Praxis bei der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die „Missachtung von Werbewidersprüchen“ und die unzulässige „E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung“ mit Bußgeldern sanktionieren werde. Erste Hinweise und Hilfestellungen zum Thema „Werbung und Datenschutz“ lassen sich etwa den „Anwendungshinweisen der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“ (PDF) entnehmen.

USA: Obama kündigt neue Gesetze zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz an

Im Rahmen eines Besuchs bei der amerikanischen Federal Trade Commission (FTC), hat Präsident Obama mehrere Initiativen angekündigt, um zukünftig sowohl die IT-Sicherheit bei Unternehmen und Behörden zu erhöhen als auch den Schutz personenbezogener Daten in den USA zu stärken.

Zu den vorgeschlagenen Initiativen und Maßnahmen hat das Weiße Haus ein übersichtliches „Fact Sheet“ veröffentlicht.

Datensicherheit
So beinhaltet das Maßnahmenpaket unter anderem den Gesetzesvorschlag für den „Personal Data Notification & Protection Act“. Dieser Vorschlag hat vor allem die Datensicherheit und ganz konkret Sicherheitsverletzungen im Auge. Mit dem Gesetz sollen die Pflichten von Unternehmen im Fall der Verlustes oder widerrechtlichen Zugriffs auf Daten klarer gefasst werden. Kunden sollen danach innerhalb von 30 Tagen benachrichtigt werden, wenn es zu einer Sicherheitsverletzung kommt. Auf der anderen Seite sollen die Neureglungen einen einheitlichen, nationalen Standard und damit eine Erleichterung in der täglichen Praxis für Unternehmen darstellen.

Datenschutz bei Schülern
Anders als in Europa wird in den USA der Datenschutz sektoral geregelt. Es gibt also spezielle Gesetze, welche den Umgang mit personenbezogenen Daten in einer besonderen Situation oder etwa in einem Wirtschaftszweig regeln. Präsident Obama kündigt den Entwurf für ein neues Gesetz an, welches den Schutz von personenbezogenen Daten sicherstellen soll, die im Zusammenhang mit dem Unterricht an Schulen und Bildungseinrichtungen erhoben wurden. Der „Student Digital Privacy Act“. Danach soll es Unternehmen verboten werden, personenbezogene Daten von Schülern oder Studenten an Dritte zu anderen Zweck zu verkaufen, die nicht mit dem Bildungsauftrag im Zusammenhang stehen. Auch personalisierte Werbung auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Ausbildung und dem Unterricht erhobenen Daten soll ausgeschlossen werden. Dennoch soll eine Datenverarbeitung für wichtige Forschungsinitiativen, etwa um die Lernergebnisse zu verbessern, möglich sein. Auch die Anstrengungen von Unternehmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Wirksamkeit technischer Lernmittel und hiermit im Zusammenhang stehende Datenverarbeitungen sollen nicht behindert werden.

Verbraucherschutz im Internet
Daneben möchte Präsident Obama wichtige Grundprinzipien bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten von Nutzern im Internet gesetzlich festschreiben. Hierzu soll auf der bereits im Jahr 2012 vorgestellten „Consumer Privacy Bill of Rights“ (PDF) aufgebaut werden. Zu den Grundprinzipien der Datenverarbeitung gehören nach diesem Gesetzesvorschlag u. a. die individuelle Kontrolle über personenbezogene Daten, die Transparenz in Bezug auf die Erhobenen Daten und deren Verwendung sowie eine Zweckbestimmung der Datenverarbeitung, dass also Daten nicht für gänzlich andere bzw. mit dem Erhebungszweck unvereinbare Zwecke genutzt werden. Diese Prinzipien sind den Europäern aus der geltenden Datenschutzrichtlinie und den nationalen Gesetzen bereits bekannt. Nach einer Phase der öffentlichen Konsultation zu einem überarbeiteten Gesetzesentwurf soll dieser neue Gesetzestext in den USA nun innerhalb von 45 Tagen vorgestellt werden.

Bundesverwaltungsgericht: Urteil zur Zulässigkeit des KFZ-Kennzeichen-Scannings im Volltext

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 22.10.2014 (Az. 6 C 7.13), wonach ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beim automatisierten Scannen von KFZ-Kennzeichen durch die Polizei nicht vorliegt, wenn die Anonymität des Inhabers nicht aufgehoben wird, ist nun im Volltext (PDF) verfügbar. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Meldung bei heise online), so dass sich in einem nächsten Schritt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage des Datenschutzes beim Kennzeichen-Scannen befassen wird. Dies im Übrigen nicht zum ersten Mal. Im Jahre 2008 erklärte das BVerfG zwei landesgesetzliche Bestimmungen aus Schleswig-Holstein und Hessen für nichtig (Urteil v. 11.3.2008, Az. 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07).

Einige Anmerkungen zu dem nun veröffentlichten Urteil des BVerwG.

Die Szenarien
In dem Urteil wird zunächst gut verständlich dargestellt, um welche Situationen des Scannens von KZF-Kennzeichen es in dem zu entscheidenden Fall überhaupt ging. Das Gericht unterscheidet im Prinzip drei Szenarien:

1) Ergibt sich beim Datenabgleich mit Fahndungsdateien kein Treffer auf dem jeweiligen Rechner, wird das aufgenommene Kennzeichen nach dem Abgleich automatisch aus dem Arbeitsspeicher des Rechners gelöscht.

2) Im Fall einer vom System festgestellten Übereinstimmung zwischen dem erfassten Kennzeichen und den Fahndungsdateien wird der Treffer temporär in der Datenbank auf dem Rechner gespeichert und entweder gleichzeitig über eine Datenleitung an den Zentralrechner der Einsatzzentrale des jeweils zuständigen Polizeipräsidiums übermittelt oder auf dem mobilen Rechner (Notebook) vor Ort am Bildschirm aufgezeigt. Es erfolgt dann jeweils durch die zuständigen Polizeibeamten eine visuelle Kontrolle. Erweist sich der Treffer (mangels Übereinstimmung) als Fehlermeldung, gibt der Beamte auf dem Rechner den Befehl, den gesamten Vorgang zu entfernen.

3) Im Trefferfall startet der Polizeibeamte eine manuelle Abfrage bei der betreffenden Fahndungsdatei, speichert dann den Vorgang bzw. die Daten und veranlasst gegebenenfalls weitere polizeiliche Maßnahmen.

Personenbezug eines KFZ-Kennzeichens?
Das BVerwG geht relativ pauschal davon aus, dass es sich bei einem KFZ-Kennzeichen um ein personenbezogenes Datum handelt. Laut dem Gericht ist dies

als personenbezogenes Datum in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen. Zwar offenbart die Buchstaben-Zahlen-Kombination, aus der es besteht, aus sich heraus noch nicht diejenige Person, der das Kennzeichen als Halter zu zuordnen ist. Diese Person ist jedoch durch Abfragen aus dem Fahrzeugregister (vgl. §§ 31 ff. StVG) bestimmbar.

Leider lässt sich dieser Aussage nicht genau entnehmen, welcher Auffassung das BVerwG in Bezug auf den in der juristischen Lehre und Praxis geführten Streit bei der Auslegung des Wortes „bestimmbar“ zuneigt. Einige Stimmen vertreten die absolute Perspektive bei der Auslegung der „Bestimmbarkeit“. Es würde danach für einen Personenbezug ausreichen, wenn irgendeine beliebige Stelle auf der Welt die Zuordnung der betreffenden Information zu einer natürlichen Person herstellen könnte. Es wäre unerheblich, wer genau diese Zuordnung vornehmen kann und ob die in Rede stehende Stelle die Mittel hierfür besitzt. Auf der anderen Seite wird ein relativer Ansatz vertreten. Danach muss man stets auf die tatsächlich verantwortliche Stelle und die ihr rechtmäßig zur Verfügung stehenden und vernünftigerweise einzusetzenden Mittel abstellen.

Der Aussage des BVerwG nach könnte man zunächst davon ausgehen, dass das Gericht den absoluten Ansatz vertritt. Diese Mutmaßung wird jedoch entkräftet, wenn das Gericht am Ende seines Urteils bereits einen Eingriff (!; nicht etwa erst eine Verletzung) in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ablehnt, wenn der Polizeibeamte in Szenario 2 lediglich kurzzeitig die Buchstaben-Zahlen-Kombination (also das Kennzeichen) wahrnimmt, jedoch

seinerseits nicht über die rechtliche Befugnis verfügt – und auch der Sache nach keinen Anlass hätte -, eine Abfrage aus dem Fahrzeugregister vorzunehmen. Die Anonymität des Inhabers bleibt folglich gewahrt.

Dem Beamten ist es in diesem Fall gerade nicht möglich, den Personenbezug herzustellen. Er dürfte es auch nicht. Eine solche Auslegung und die Ablehnung eines Eingriffs in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung würden eher für den relativen Ansatz sprechen.

Keine belanglosen Daten
Eindeutig ist das BVerwG in Bezug auf die Definition des Schutzumfangs des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wobei es hier auch auf das BVerfG verweist. Nach dem Gericht gibt es

unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr.

Kein Eingriff in Szenarien 1 und 2
In den oben beschriebenen Szenarien 1 und 2 verneint das BVerwG die Eingriffsqualität des Scannens und Abgleichens der Kennzeichen. In Szenario 2 wird nach dem Urteil zwar das erfasste Kennzeichen durch den Polizeibeamten zur Kenntnis genommen. Der Polizeibeamte beschränkt sich jedoch auf die Vornahme dieses Abgleichs und löscht den Vorgang umgehend, wenn der Abgleich negativ ausfällt.

Nur in Szenario 3 erkennt das BVerwG die Eingriffsqualität an. Bei einem „echten Treffer“ werde die Eingriffsschwelle überschritten. Denn durch die vorgesehene manuelle Abfrage aus der Fahndungsdatei werde die Identität des Kennzeicheninhabers gelüftet. Vorliegend konnte es in der Person des Klägers jedoch nicht zu so einem echten Treffer kommen, denn sein KFZ-Kennzeichen war nicht im Fahndungsbestand gespeichert. Nach dem BVerwG muss die bloße Eventualität, es könnte zukünftig zu einer solchen Speicherung kommen, jedoch außer Betracht bleiben.

NRW-Justizminister fordert „Recht auf digitalen Neustart“ für Jugendliche

Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Thomas Kutschaty, möchte sich laut dem Spiegel für eine Bundesratsinitiative einsetzen, um Internetnutzern die gesetzlich verankerte Möglichkeit zu geben, Suchmaschinenbetreibern in bestimmten Fällen die Löschung von Daten abzuverlangen. Im Blick hat Kutschaty bei seinem Vorschlag vor allem Jugendliche. Seiner Ansicht nach machten sich nämlich zu wenige von ihnen Gedanken über das, was sie ins Internet stellen. Jahre später könnte es dann zu Problemen, etwa bei Bewerbungen kommen.

Recht auf Vergessenwerden?
Der Vorschlag des Ministers (und gerade der Verweis auf Suchmaschinen) klingt nach dem Wunsch einer gesetzlichen Verankerung des sog. Rechts auf Vergessenwerden, wie es der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2014 in seinem Google-Urteil aus der geltenden EU-Datenschutzrichtlinie entwickelte. Da jedoch das Recht von Betroffenen, Verweise auf Internetseiten unter bestimmten Voraussetzungen aus den Suchergebnislisten löschen zu lassen, nach dem EuGH bereits derzeit gesetzlich verankert (bzw. aus den Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie mindestens ableitbar) ist, muss man sich fragen, welche gesetzlichen Neuregelungen der Justizminister konkret anstrebt? Denn diese wären ja eigentlich nicht erforderlich, sollte es sich allein um das Löschen (oder anders: Unterdrücken) von Links in Ergebnislisten handeln.

Bestehende Vorgaben
Die Intention scheint mehr in die Richtung des allgemeinen Schutzes von Jugendlichen und Kindern im Internet zu gehen und ihnen die Möglichkeit zu geben, dass sich ihre digitale Vergangenheit auf Knopfdruck in Luft auflösen lässt. Dies würde auch zu dem Begriff „digitaler Neustart“ passen. Insofern stellt sich dann jedoch die Frage, welche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um Bilder, Informationen und Texte, die man als Jugendlicher veröffentlicht hat, zu löschen?

Soll es sich etwa nur um personenbezogene Daten handeln? Hier gilt bereits das Datenschutzrecht, welches nicht nach Erwachsenen und Kindern unterscheidet. Die geltenden Gesetze stellen zum einen gewisse Voraussetzungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten an sich, wenn also etwa ein Internetdienst die Daten eines Jugendlichen eigenverantwortlich verwendet. Zudem sehen die Gesetze Löschpflichten für verantwortliche Stellen vor, die nicht nur von dem Ablauf einer gewissen Zeit, sondern auch der Unvereinbarkeit der weiteren Verwendung der Daten mit den Interessen des Jugendlichen abhängen können. Wozu also neue Regelungen?

Digitale Generalamnestie?
Eventuell steckt hinter dem Vorschlag daher eher der Gedanke einer „digitalen Generalamnestie“. Nach dem Motto: bis zum 18. Lebensjahr dürfen sich Jugendlichen im Netz austoben und ihre Jugendsünden dann auch löschen lassen. Ein solcher Vorschlag birgt jedoch meines Erachtens einige Risiken (etwa kollidierende Grundrechte Dritter) und ist natürlich gleichzeitig auch eine Art Schuldeingeständnis, nämlich dass man als Staat noch nicht die (richtigen) Mittel und Wege gefunden hat, um Kinder und Jugendliche auf die unbestreitbar bestehenden Risiken beim Umgang mit dem Internet vorzubereiten und sie aufzuklären.

Beispielhaft sei auf die USA und dort auf ein am 1.1.2015 in Kalifornien in Kraft getretenes Gesetz (Privacy Rights for California Minors in the Digital World) verwiesen. Dieses Gesetz sieht in seinem Abschnitt 22581 nämlich in der Tat eine Art „digitalen Neustart“ für Kinder im Internet (darüber hinausgehend aber etwa auch für Anbieter von Apps) vor. Die Möglichkeit für Jugendliche, bei einem Dienst oder Anbieter eingegeben Informationen (es muss sich nicht um personenbezogene Daten handeln) zu löschen bzw. löschen zu lassen, wird dort jedoch nicht pauschal gewährt, sondern enthält bestimmte Einschränkungen. So etwa eine Speicherpflicht des Anbieters aufgrund anderer Gesetze oder wenn die Informationen anonymisiert werden.

Fazit
Die Beweggründe des Justizministers sind jedoch vielleicht auch noch von einer anderen Natur. Laut dem Spiegel hält es Herr Kutschaty „für problematisch, wenn es keine gesetzliche Regelung gibt und wir uns in Fragen von Persönlichkeitsrechten auf ein Entgegenkommen von Google verlassen müssen“. Den Minister scheint also gerade die mangelnde Durchsetzung der (meines Erachtens bereits bestehenden) gesetzlichen Regelungen bzw. die tatsächlichen Probleme bei der Durchsetzbarkeit (mangelndes Personal und fehlende finanzielle Mittel in den zuständigen Behörden) zu treiben. Dazu bedarf es aber nicht noch eines „neuen“ Rechts, welches dann auch nicht durchsetzbar ist und am Ende einen reinen Placeboeffekt hervorruft.