Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11. September 2014 (C-291/13, derzeit nicht auf Deutsch verfügbar) entschieden, dass ein Zeitungsverlag, der eine Webseite betreibt, über die eine Online-Version der herausgegebenen Zeitung abrufbar ist, sich unter gewissen Voraussetzungen nicht auf die Haftungsprivilegierungen der Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG (sog. eCommerce-Richtlinie) (in Deutschland umgesetzt in den §§ 7 – 10 TMG) berufen kann.
Der Entscheidung lagen mehrere Vorlagefragen eines zypriotischen Gerichts zugrunde. Der dortige Kläger wandte sich mit Schadenersatz- und Unterlassungsklagen gegen einen online abrufbaren Zeitungsartikel, in dem er seiner Ansicht nach diffamiert wurde.
Entgeltlichkeit bei Online-Werbung
In seiner Entscheidung legt der EuGH zunächst dar, dass der Anwendungsbereich der eCommerce-Richtlinie dann eröffnet ist, wenn es sich um Tätigkeiten eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ handelt. Nach Erwägungsgrund 18 umfassen diese Dienste der Informationsgesellschaft einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstattengehen. Art. 2 a) eCommerce-Richtlinie verweist für die Definition des Begriffs zudem auf Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG (PDF). Danach ist ein „Dienst“ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass das Entgelt nicht von dem Empfänger des Dienstes selbst stammen muss. Es reichen hierfür auch Einnahmen aus Werbeanzeigen aus, die auf einer Webseite vom Betreiber eingesetzt werden.
Keine Haftungsprivilegierung
Zudem befasste sich der EuGH mit der Frage, inwieweit sich der Zeitungsverlag auf die Haftungsprivilegierungen der Art. 12 bis 14 eCommerce-Richtlinie berufen kann, wenn er eine Webseite betreibt, auf der Zeitungsartikel erscheinen, die von angestellten oder freiberuflichen Journalisten verfasst wurden und der Verlag seine Vergütung auch aus den Einnahmen der Einbindung von Online-Werbeanzeigen auf der Webseite generiert.
Der EuGH verweist zunächst auf seine frühere Rechtsprechung (u.a. C-236/08), wonach sich aus Erwägungsgrund 42 der eCommerce-Richtlinie ergibt, dass die hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft „rein technischer, automatischer und passiver Art“ ist. Dies bedeutet, dass der Anbieter „weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt“. Erforderlich für eine Antwort auf die Frage, ob ein Diensteanbieter sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 eCommerce-Richtlinie, also die reine Speicherung von fremden Informationen (umgesetzt in § 10 TMG), berufen kann, ist nach dem EuGH die Feststellung, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.
Für den hier vorliegenden Sachverhalt begründet der EuGH die mangelnde Haftungsprivilegierung wie folgt: Da der Zeitungsverlag grundsätzlich Kenntnis von denjenigen Informationen besitzt, die im Rahmen des Online-Angebotes in Form der Artikel bereitgestellt werden und über die Artikel und die in ihnen enthaltenen Informationen auch eine faktische Kontrolle ausübt, kann der Verlag hier nicht als „Vermittler“ im Sinne der eCommerce-Richtlinie angesehen werden. Dies unabhängig davon, ob der Zugang zu der Webseite kostenlos oder kostenpflichtig ausgestaltet ist.