Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (sog. Düsseldorfer Kreis) haben eine Orientierungshilfe für den rechtskonformen Einsatz zum Betrieb privater Videoüberwachungsanlagen veröffentlicht („Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen„, PDF).
Die Orientierungshilfe soll darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist und welche gesetzlichen Vorgaben dabei einzuhalten sind. Entscheidende Vorschrift ist dabei § 6b BDSG.
Folgende Voraussetzungen sind nach dem Hinweis der Datenschützer bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zu beachten:
- Zweck der Videoüberwachung: bereits vor Einsatz der Videoüberwachung ist das verfolgte Ziel zu konkretisieren. Berechtigte Interessen können ideeller, wirtschaftlicher oder auch rechtlicher Natur sein. Notwendig sind jedoch konkrete Tatsachen, die am besten dokumentiert werden (z. B. Straftaten).
- Geeignetheit und Erforderlichkeit der Videoüberwachung: Ebenfalls vor der Inbetriebnahme der Kamera ist zu prüfen, ob die Überwachung geeignet und erforderlich ist, um das festgelegte Ziel zu erreichen. „Die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung kann nur dann bejaht werden, wenn der beabsichtigte Zweck nicht genauso gut mit einem anderen (wirtschaftlich und organisatorisch) zumutbaren, in die Rechte des Betroffenen weniger eingreifenden, Mittel erreicht werden kann„.
- Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen: Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen dürfen diejenigen des Betreibers nicht überwiegen. Erforderlich ist daher eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessen. „Maßstab der Bewertung ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Schutz des Eigentums oder der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite„.
- Maßnahmen vor Einrichtung: Zudem muss vor Inbetriebnahme der konkrete Zweck der Videoüberwachung schriftlich festgelegt werden und es sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen (§ 9 BDSG). Ebenfalls ist eine Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 BDSG erforderlich, wenn „bei dem Einsatz der Videotechnik von besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen auszugehen ist„.
- Hinweispflicht: Zudem ist nach § 6b Abs. 2 BDSG der Umstand der Beobachtung und die jeweils verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Hierzu bieten sich etwas Schilder oder graphische Symbole an.
Weitere Hinweise geben die Datenschutzbehörden auch zu der Durchführung der Videoüberwachung und der damit einhergehenden Datenverarbeitung an sich, wie etwa zur Speicherdauer und zur Unterrichtungspflicht. Zudem informiert die Orientierungshilfe zu besonderen Konstellationen wie den Einsatz von Webcams oder die Videoüberwachung von Beschäftigten.