In seiner heutigen Sitzung hat der Deutsche Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Straftatbestandes der Datenhehlerei beschlossen (BR-Drs. 70/14). Der Gesetzentwurf wurde bereits einmal im Jahre 2013 über den Bundesrat in den Bundestag eingebracht, fiel dann aber aufgrund der Wahlen dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer (hier der Gesetzentwurf: BR-Drs. 284/13 (B)).
Eingeführt werden soll ein neuer § 202d StGB „Datenhehlerei“. Ziel des Entwurfes ist es, Strafbarkeitslücken beim Handel mit rechtswidrig erlangten Daten zu schließen. Mit einer Freiheitsstrafe von immerhin bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe soll nach § 202d Abs. 1 StGB-E bestraft werden,
Wer Daten im Sinne von § 202a Absatz 2, die ein anderer ausgespäht oder
sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen
Der Gesetzentwurf enthält jedoch insoweit eine Einschränkung, als dass von der Regelung nur die Daten, an deren Nichtweiterverwendung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, erfasst werden sollen. Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte dienen, sollen nicht vom Tatbestand der Datenhehlerei erfasst werden. Hierdurch soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Amtsträger oder deren Beauftragte beim Ankauf von Datenmaterial zur ausschließlichen Verwendung in einem Besteuerungsverfahren (Stichwort: Steuerdaten-CD), einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht mit Strafe bedroht werden dürfen. Ausdrücklich wird in § 202d Abs. 4 StGB-E auch der Versuch der Datenhehlerei unter Strafe gestellt.
Zudem soll durch den Gesetzentwurf die Strafprozessordnung (StPO) in der Art angepasst werden, dass den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Untersuchung und Verfolgung einer Datenhehlerei als notwendige Ermittlungsmaßnahmen ohne Wissen der Betroffenen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (§ 100a StPO) und das Abhören und Aufzeichnen des in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln (§ 100c StPO) zur Verfügung stehen.
Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die diesen in den Bundestag einbringt. Hierbei können sich freilich noch Änderungen an dem vorgeschlagenen Gesetzestext ergeben und es bleibt abzuwarten, wie sich die endgültige Fassung darstellen wird.