Wie im Januar in den Medien berichtet wurde, lief am 16.1.2014 die Amtszeit des bisherigen europäischen Datenschutzbeauftragten (Peter Hustinx) und auch seines Stellvertreters aus, ohne dass ein geeigneter Nachfolger gefunden werden konnte. Hustinx hat sich bereit erklärt, bis Oktober kommissarisch im Amt zu bleiben. Bis dahin soll ein neues Bewerbungs- und Auswahlverfahren durchgeführt werden.
Die Ablehnung aller Bewerber durch die Kommission hat in der Öffentlichkeit für Kritik gesorgt, zumal sich unter den Kandidaten (teils ehemalige) Leiter und Stellvertreter europäischer Datenschutzbehörden befanden.
Auf Statewatch.org wurde nun ein Gutachten des juristischen Dienstes (PDF) des europäischen Parlaments veröffentlicht, welches sich mit dem rechtlichen Vorgehen der Europäischen Kommission im Rahmen des Auswahlverfahrens des europäischen Datenschutzbeauftragten befasst. Ich möchte nachfolgend nur auf einige Eckpunkte des Papiers eingehen.
- Allein die europäische Kommission besitzt die Kompetenz zur Eröffnung des Auswahlverfahrens. Ebenso obliegt es ihr allein dieses Verfahren zu beenden, wenn keine geeigneten Kandidaten gefunden wurden, die dem Rat und dem Parlament zur Wahl vorgeschlagen werden können. Rat und Parlament müssen und dürfen insoweit nicht formell zustimmen.
- Wenn Bewerber die in der Ausschreibung aufgestellten Kriterien nicht erfüllen (und diese Kriterien im Einklang mit den Vorgaben der hier relevanten Verordnung 45/2001 (PDF) stehen), dann muss die Kommission diese Kandidaten nicht auf die Vorschlagsliste setzen.
- Die Verordnung 45/2001 gibt in Art. 42 Abs. 2 zwei zwingend zu erfüllende Merkmale vor (kein Zweifel an Unabhängigkeit und herausragende Erfahrung und Sachkunde für die Erfüllung der Aufgaben), die jedoch in der öffentlichen Ausschreibung durch die Kommission weiter umschrieben werden können.
- Der Kommission fällt zudem ein Ermessen zu, welche weiteren Merkmale sie als Voraussetzungen aufstellt. Diese müssen sich freilich im Rahmen der groben Vorgaben der Verordnung 45/2001 halten und insbesondere an den zukünftigen Aufgaben des europäischen Datenschutzbeauftragten orientieren (Art. 44 bis 47).
- Im vorliegenden Fall (des erfolglos durchgeführten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens) hat die Kommission diese Vorgaben beachtet und ihr Ermessen nicht überschritten.
- Zudem hat die Kommission das Parlament vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung konsultiert und in Bezug auf die aufgestellten Anforderungen wurden von Seiten des Parlaments keine Bedenken geäußert.
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