Der Düsseldorfer Kreis (der Zusammenschluss der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder) hat eine neue Orientierungshilfe für den Umgang mit Verhaltensregeln veröffentlicht.
Selbstregulierung im Datenschutzrecht bisher selten
Die aus anderen Rechtsgebieten, etwa dem Jugendmedienschutz, bekannte Form der regulierten Selbstregulierung (also der Vorgabe eines staatlichen Rahmens, innerhalb dessen sich die Mitglieder eines Verbandes dann Verhaltensregeln auferlegen und deren Einhaltung kontrollieren), ist im Datenschutzrecht bisher kaum auf fruchtbaren Boden gestoßen. Öffentlichkeitswirksam gescheitert ist etwa im letzten Jahr der Versuch der Selbstregulierung der Anbieter von sozialen Netzwerken im Internet.
Gesetzliche Vorgaben
§ 38a BDSG sieht in äußerst knapper Form die Möglichkeit zum Entwurf und zur Vorlage von Verhaltensregeln bei den Aufsichtsbehörden vor. Europarechtlich beruht die Vorschrift auf Artikel 27 der Datenschutzrichtlinie (RL 95/36 EG). Vielmehr als die Möglichkeit der Vorlage (§ 38a Abs. 1 BDSG) und die Prüfung durch die Behörde (§ 38a Abs. 2 BDSG) ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Voraussetzung für ein positives Ergebnis einer Prüfung ist, dass die Verhaltensregeln „zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen“ vorgelegt werden und die Behörde die „Vereinbarkeit … mit dem geltenden Datenschutzrecht“ prüft und feststellt.
Gründe für mangelnde Akzeptanz
Die Ursachen, warum bisher kaum behördlich geprüfte Selbstregulierungen im Datenschutzrecht anzutreffen sind (in der Tat gab es seit der Einführung der Regelung im Jahr 2001 nur einen Fall einer positiven behördlichen Prüfung), dürften mannigfaltig sein. Hauptkritikpunkt zwischen Verbänden und Aufsichtsbehörden ist jedoch häufig die Auslegung des Merkmals der „Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen“ und dabei insbesondere das Verständnis des „Förderns“. Verbände argumentieren, dass bereits eine Präzisierung von allgemeinen gesetzlichen Vorgaben durch spezifische Reglungen für ihren Bereich eine Förderung darstellt, wohingegen die Aufsichtsbehörden ein „Mehr“, im Sinne einer Steigerung des Datenschutzniveaus, erwarten. Auf diese unterschiedliche Auslegung weist auch die neue Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises hin (S. 4). Zudem wird gesetzlich offengelassen, welche Rechtsfolgen und Verbindlichkeiten sich an eine positive Prüfung anschließen.
Orientierungshilfe der Datenschützer
Mit der Orientierungshilfe möchten die Datenschützer nun für mehr Klarheit sorgen, um so Verhaltensregeln für die Wirtschaft attraktiver zu machen.
Ich möchte hier nicht näher auf alle Punkt des Informationsblattes eingehen. Jedoch sind die Ausführungen der Datenschützer im Hinblick auf die strittige Frage der „Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen“ interessant. Unter Punkt 5 der Orientierungshilfe wird dargelegt, was aus ihrer Sicht für eine „Förderung“ erforderlich ist. Nicht ausreichend ist das bloße Abbilden und Wiederholen der gesetzlichen Vorgaben. Aber:
Die Regeln sollten einen datenschutzrechtlichen und branchenbezogenen Mehrwert enthalten… Dieser Mehrwert kann in einer bereichsspezifischen Präzisierung, ergänzenden konkretisierenden Regelungen und Anforderungen…liegen.
Die Aufsichtsbehörden erkennen also durchaus auch eine Präzisierung der bestehenden gesetzlichen Vorgaben, etwa zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, als einen Mehrwert an. Ob dies nun als ein Schritt in Richtung der Wirtschaftsverbände zu verstehen ist, bleibt freilich Spekulation. Begrüßenswert erscheint es jedoch in jedem Fall, dass die Behörden versuchen, die lediglich rudimentär ausgestalteten gesetzlichen Vorgaben mit Leben und konkreten Hinweisen zu füllen.
Ausblick
Das Thema Selbstregulierung im Datenschutzrecht steckt in Deutschland fast noch in den Kinderschuhen. Ein grundsätzliches Interesse daran besteht dennoch. So durfte ich etwa im letzten Dezember im Rahmen einer Ringvorlesung an der Humboldt Universität in Berlin zu diesem Thema vortragen. Ob diese behördlichen Informationen nun zu einem Anstieg der Anzahl an Vorlagen von Verhaltensregeln aus der Wirtschaft führen werden, muss man jedoch abwarten. Die Aufsichtsbehörden zeigen zumindest den Willen, sich hier zu bewegen.