In einem Urteil vom 07.05.2013 (Az 5 U 32/12) hat das Kammergericht in einem Verfahren gegen die irische Fluggesellschaft Ryanair klare Worte zu der aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG folgenden (Impressums-)Pflicht für Telemediendiensteanbieter, zur Bereitstellung eine Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme für Nutzer, gefunden.
Nach § 5 TMG haben die Anbieter geschäftsmäßig betriebener Telemedien gewisse Informationen für ihre Nutzer bereit zu halten, das sog. Impressum. Hierzu gehören auch „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Die Fluggesellschaft hatte auf ihrer deutschsprachigen Webseite zwar Kontaktinformationen bereitgehalten, jedoch nur eine Fax- und Telefonnummer, sowie ein Onlineformular, also eine Eingabemaske, mit fest definierten Vorgaben hinsichtlich eines bestimmten Themas und einer begrenzten Anzahl an einzugebenden Wörtern.
Grundsätzliche Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse
Das Gericht stellt zunächst richtig fest, dass sich bereits aus dem Wortlaut der deutschen Regelung, wie auch der ihr zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgabe (Art. 5 Abs. 1 lit c der RL 2000/31/EG), eindeutig ergebe, dass immer die E-Mail-Adresse anzugeben ist (als grundsätzliche Pflicht). Hierzu verweist es auch auf ein Urteil des EuGH (Urteil vom 16.10.2008 – C-298/07), in dem dieser ebenfalls klar ausführt, dass „neben der Adresse der elektronischen Post“ weitere Informationen für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen sind. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist also die zwingende Grundpflicht.
Kein Ersatz durch Surrogate
Entgegen dem Vorbringen der Fluggesellschaft bestehe auch keine Möglichkeit, die Angabe der E-Mail-Adresse durch ein gleichwertiges Äquivalent zu ersetzen. Dies würde die Grenze der Auslegung des Wortlautes der Norm überschreiten.
- Die Nutzung einer Telefaxnummer würde einen Medienbruch darstellen. Sie steht nicht gleichwertig zur E-Mail. Jeder Internetnutzer könne zwar E-Mails verschicken, befindet sich jedoch (noch dazu als Verbraucher) im Besitz eines Faxgerätes.
- Auch der Verweis auf eine Telefonnummer steht einer E-Mail nicht gleich. Dies würde ebenfalls einen Medienbruch darstellen, auch wenn das Telefongespräch eine unmittelbare und effiziente Kommunikationsform darstelle, so hinterlasse sie jedoch keine greifbaren Spuren und sei flüchtig.
- Ein Online-Kontaktformular ist ebenfalls keine E-Mail-Anschrift. Es sei der E-Mail-Adresse auch nicht völlig gleichwertig. Das Kammergericht führt hierzu weiter aus, dass der Verbraucher sich ansonsten in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular „zwängen“ lassen müsse, wenn etwa die Begehren einer bestimmten Rubrik zugeordnet werden sollten oder wenn er bei der Texteingabe in der Zeichenanzahl ebenso begrenzt ist wie im Umfang bzw. der Anzahl anhängbarer Dateien. Dies stelle den Nutzer auch deshalb schlechter, als wenn er eine E-Mail nach freiem Gutdünken mit beliebiger Zeichenanzahl schreibt, weil die Nachricht über das Formular nach dem Klick auf „Senden“ erst einmal verschwunden sei. Der Nutzer sei ohne Weiteres nicht in der Lage, den Absendevorgang nebst vollständigem Inhalt der abgesandten Nachricht selbst sofort zu dokumentieren.
Online-Formular als zusätzliche Kontaktmöglichkeit
Das Kammergericht verweist zudem auf das bereits zitierte Urteil des EuGH und stellt klar, dass eine Online-Eingabemaske durchaus ein rechtskonformer weiterer Weg zur Kontaktaufnahme darstellen kann. Der EuGH sieht als Informationen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen, auch solche an, „welche eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet“. Ein Ersatz für eine E-Mail-Adresse stellen sie jedoch nicht dar.
Keine unzumutbare Belastung
Die Pflicht zur Bereitstellung und Verwaltung einer entsprechenden E-Mail-Adresse stellt nach Ansicht des Kammergerichts auch keine unzumutbare Belastung der Fluggesellschaft (oder sogar einen Eingriff in ihre Eigentums- und Berufsfreiheit), welche sich eventuell wettbewerbsspezifisch auswirken könnte, dar. Denn zum einen unterlägen alle europäischen Anbieter und Wettbewerber dieser Pflicht. Zum anderen stehe es der Fluggesellschaft offen, in die erfoderliche Bearbeitung einer höheren Kundenresonanz zu investieren. Den Kostenaufwand hierfür, könne das Unternehmen auf die Preise umlegen.