In juristischen Blogs (z. B. eins, zwei) wurde darüber berichtet, wie ein Urteil des LG Hamburg aus dem Januar diesen Jahres im Social Media Bereich einzuordnen sei.
Die Entscheidung
Das LG Hamburg sah in der Betätigung des Like-Buttons im Rahmen der Teilnahme bei einem Gewinnspiel bei Facebook keine über eine unverbindliche Gefallensäußerung bzw. Bekundung eines Informationsinteresses hinausgehende rechtserhebliche Handlung der User von Facebook. Denn jedem User sei bewusst, dass im Rahmen des Likens einer Information nicht zwischen Wichtigen und Unwichtigem unterschieden werde. Es bestünden eben keine anderen One-Click-Handlungsalternativen (z. B. Dislike), außer den Knopf nicht zu betätigen. Man kann der Meinung des LG Hamburg in diesem Fall durchaus Sympathie entgegenbringen und die Internetaffinität der Richter loben.
Aber: Eine Verallgemeinerung sollte hieraus nicht abgeleitet werden, denn dem Urteil lag die spezielle Konstellation zugrunde, dass das Liken obligatorische Voraussetzung war, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können.
Die Gefahr: Haftung für fremde Inhalte
So besteht wohl weiterhin die Gefahr, sich durch einen Klick auf Like diffamierende Äußerungen oder Bildinhalte Dritter zu eigen zu machen und damit für diese, wie für eigene Inhalte, zu haften.
Objektive Sichtweise
Maßgeblich ist dabei immer eine objektive (!) Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Daher darf man sowohl die Entscheidung des LG Hamburg, aber auch die Gefahr eines zu eigen machens fremder Inhalte nicht verallgemeinern. Was jedoch ebenso bedeutet, dass der Nutzer sich nicht mit dem Argument aus der möglichen Verantwortung ziehen kann, dass er selbst (also subjektiv) das Like eben nicht als ein „gefällt mir“ verstand.
Mit den Argumenten des LG Hamburg kann man dafür halten, dass jeder Nutzer weiß, des es bei einem Like keine Möglichkeit gibt sofort zu erkennen, warum der Knopf betätigt wurde. Aber muss man dann nicht auch jedem Nutzer das Wissen darüber unterstellen, dass von ihm so markierte Informationen für seine Freunde sichtbar sind? (außer er schränkt dies ein) Und desweiteren, dass der Klick (je nach Umständen und Gesamtbetrachtung) auch bei der massenhaften Nutzung in dem Netzwerk eine Identifizierung mit dem Inhalt vermitteln kann? Und wenn die Facebook-Freunde nun sehen, was geliked wurde, wie etwa die Beschimpfung einer Person, dann erscheint es zumindest streitbar, dass der Klick ja eine Ablehnung des Inhalts dieser Äußerung oder ein bloßes „hab ich gesehen“ bedeuten sollte. Denn sehr häufig findet man zu Like Angaben, unter einem dafür eigentlich nicht geeigneten Inhalt, die Kommentare von Nutzern, dass der Klick auf Like hier absolut unangebracht sei. Auch dies zeigt, dass viele Nutzer von Facebook (wie gesagt, auf die objektive Sichtweise kommt es an) durchaus unterscheiden zwischen „gefällt mir = Klick auf Like“ und „dislike/Anteilnahme/ etc. = Kommentar schreiben, Teilen oder passiv bleiben“.
Handlungsalternativen
Aus objektiver Sicht kann zudem die Gefahr eines zu eigen machens darin liegen, dass es jedem Nutzer unbenommen bleibt, nichts zu tun oder eben, wenn er sich durch den Inhalt derart angesprochen oder gestört fühlt, einen Kommentar zu verfassen. Eine Alternative, um also gerade bei fragwürdigen Informationen seine Ablehnung zum Ausdruck zu bringen, besteht damit. Dies könnte dafür sprechen, dass das Like nicht immer nur rein neutral zu verstehen ist.
Fazit
Im konkreten Fall ist die Hamburger Entscheidung begrüßenswert. Jedoch darf man diese nicht als Freifahrtschein dafür sehen, bei Facebook einem wilden Klick-Marathon zu erliegen. Andere Gerichte sahen in dem Like, unter einer den Arbeitgeber diffamierenden Äußerung, etwa die Möglichkeit einer Loyalitätspflichtverletzung (ArbG Dessau-Roßlau, Urteil v. 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11). Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an.